Integrationsfachdienst

Aus psych-med

Grundlage

  • unterstützen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
  • in Österreich: Arbeitsassistenz
  • in der Regel durch freie, gemeinnütziger Träger
  • im SGB IX gesetzlich geregelt
  • schnittstellen- und leistungsträgerübergreifend, Inanspruchnahme durch
    • Bundesagentur für Arbeit
    • Integrationsamt
    • Rehabilitationsträger (Renten-/Krankenversicherung)
    • Berufsgenossenschaft

Zielgruppe

  • Arbeitgeber
  • behinderte Menschen (körperlich, geistig, psychisch), die eine personalintensivere Unterstützung bei ihrer beruflichen Eingliederung benötigen
  • kann auch zur beruflichen Eingliederung von behinderten Menschen, die nicht den Schwerbehindertenstatus haben, tätig werden (z.B. Menschen mit psychischer Behinderung)

Aufgaben/Leistungen

Aufgaben[Bearbeiten]Zu den gesetzlichen Aufgaben des Integrationsfachdienstes gehört es (§ 110 Abs. 2 SGB IX):

(1) „die Fähigkeiten der zugewiesenen schwerbehinderten Menschen zu bewerten und einzuschätzen und dabei ein individuelles Fähigkeits-, Leistungs- und Interessenprofil zur Vorbereitung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt in enger Kooperation mit den schwerbehinderten Menschen, dem Auftraggeber und der abgebenden Einrichtung der schulischen oder beruflichen Bildung oder Rehabilitation zu erarbeiten (1a.) die Bundesagentur für Arbeit auf deren Anforderungen bei der Berufsberatung und Berufsorientierung in den Schulen einschließlich der auf jeden Jugendlichen bezogenen Dokumentation der Ergebnisse zu unterstützen (1b.) geeignete Arbeits- und Ausbildungsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erschließen (2.) die betriebliche Ausbildung schwerbehinderter, insbesondere seelisch und lernbehinderter Jugendlicher zu begleiten (3.) die schwerbehinderten Menschen auf die vorgesehenen Arbeitsplätze vorzubereiten (4.) die schwerbehinderten Menschen, solange erforderlich, am Arbeitsplatz oder beim Training der berufspraktischen Fähigkeiten am konkreten Arbeitsplatz zu begleiten (5.) die Mitarbeiter im Betrieb oder in der Dienststelle über Art und Auswirkungen der Behinderung und über entsprechende Verhaltensregeln zu informieren und zu beraten (6.) eine Nachbetreuung, Krisenintervention oder psychosoziale Betreuung durchzuführen (7:) als Ansprechpartner für die Arbeitgeber zur Verfügung zu stehen, über Leistungen für die Arbeitgeber zu informieren und für die Arbeitgeber diese Leistungen abzuklären und (8.) in Zusammenarbeit mit den Rehabilitationsträgern und den Integrationsämtern die für schwerbehinderte Menschen benötigten Leistungen zu klären und bei der Beantragung zu unterstützen.“ Die Zielgruppe und die Aufgabenstellung der Integrationsfachdienste entspricht weitestgehend dem Konzept der Unterstützten Beschäftigung (Supported Employment). Das Problem ist, dass die derzeitige Finanzierung eine Unterstützung von Menschen mit höherem Unterstützungsbedarf oft nicht zulässt.

Aber auch schwerbehinderte Menschen, die bereits auf dem ersten Arbeitsmarkt arbeiten, werden von den Integrationsfachdiensten im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben beraten bzw. betreut.


Berufsbegleitende Hilfen am Arbeitsplatz

Die Aufgaben des Integrationsfachdienstes im Rahmen der Berufsbegleitenden Hilfen im Auftrag des Integrationsamtes umfassen insbesondere die Förderung von Eingliederungen schwerbehinderter Menschen auf behinderungsgerechten Arbeitsplätzen sowie die Sicherung der Arbeitsplätze dieser Beschäftigten.

Die Integrationsfachdienste beraten

Menschen mit Behinderungen und deren Angehörige Arbeitgeber betriebliche Helferinnen und Helfer (z. B. Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen, Betriebs- und Personalräte) Die Berufsbegleitenden Hilfen umfassen persönliche Hilfen sowie psychosoziale Hilfen. Die Integrationsfachdienste

informieren die Mitarbeiter über Rechte und Pflichten, insbesondere die Förderungsmöglichkeiten nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, beraten in Fragen des behinderungsgerechten Arbeitseinsatzes schwerbehinderter Menschen und geben Tipps, wie man einen behinderungsgerechten Arbeitsplatz gestalten kann, vermitteln und unterstützen, wenn es Fragen bei der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen gibt, betreuen die Betroffenen in besonderen Fällen auch außerhalb des Betriebs, so weit dies zur Sicherung des Arbeitsverhältnisses beiträgt. Arbeitgeber werden über finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten durch das Integrationsamt informiert und zwar im Hinblick auf

die behinderungsgerechte Gestaltung vorhandener Arbeitsplätze und Betriebseinrichtungen die Ausstattung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen mit technischen Hilfsmitteln Im Rahmen der psychosozialen Hilfen beraten die Integrationsfachdienste Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit psychischen Behinderungen, geistig behinderte, sonstig körperlich behinderte und lernbehinderte Menschen sowie deren Arbeitgeber. Sie

unterstützen bei Problemen am Arbeitsplatz helfen bei der Rückkehr an den Arbeitsplatz nach einer Erkrankung helfen bei Konfliktgesprächen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern beraten Arbeitgeber ermitteln eine mögliche finanzielle Beteiligung des Integrationsamtes bei innerbetrieblichem Betreuungsaufwand und/oder bei Minderleistung arbeiten eng mit den Institutionen der psychosozialen Versorgung zusammen und helfen den Betroffenen bei der Kontaktaufnahme zu einer außerbetrieblichen Betreuung machen Hausbesuche Ein weiteres Arbeitsfeld ist der Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen. Dabei sind die Integrationsfachdienste am Verfahren beteiligt. Es ist Aufgabe des Integrationsamts bei beabsichtigten Kündigungen von schwerbehinderten Arbeitnehmerinnen den Sachverhalt zu ermitteln, Arbeitgeber, schwerbehinderte Beschäftigte und Dritte zu hören und auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Die Integrationsfachdienste leisten im Rahmen der Begleitenden Hilfen im Arbeitsleben in diesem Zusammenhang fachdienstliche Unterstützung.

Integrationsfachdienste wurden in den 1980er und 1990er Jahren in Modellprojekten erprobt und sind seit ihrer gesetzlichen Verankerung im Herbst 2000 flächendeckend in Deutschland in jedem Bezirk der Agentur für Arbeit aufgebaut worden. Es gibt in Deutschland mittlerweile ein flächendeckendes Netz von 211 Integrationsfachdiensten. Im Jahre 2012 konnten rund 7.400 Personen mit Behinderungen von den IFD auf den allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelt werden. In 13.526 Fällen konnte durch die Intervention des Integrationsfachdienstes im Rahmen der Begleitenden Hilfen im Arbeitsleben ein Arbeitsplatz gesichert werden. Insgesamt wurden 2012 rund 67.610 Personen in eine Betreuung des IFD übernommen. [1].

Die aktuellen Adressen der regionalen Integrationsfachdienste sind bei der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) abrufbar. [2]. Der bundesweite Zusammenschluss der Integrationsfachdienste ist die Bundesarbeitsgemeinschaft für Unterstützte Beschäftigung (BAG UB) BAG UB.

Seit 2010 schreibt die Arbeitsagentur Maßnahmen nach § 46 SGB III verstärkt projektbezogen ohne Bezug auf die Integrationsfachdienste aus. Kalkulationsbasis ist die Fachleistungsstunde, wodurch die Finanzierung von Maßnahmen der Integrationsfachdienste zur Integration von Ausbildungssuchenden, Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit Bedrohten mit Schwerbehinderung in Frage gestellt ist.