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== Freiwillige Rechtsgrundlage ==
* Pat. geschäftsfähig
* unterschreibt Freiwilligkeitserklärung
* alternativ konkludentes Verhalten → erhöhte Dokumentationsanforderung
* gilt für Unterbringung auf geschlossener Station und Fixierung a.W.d.P. (z.B. bei starkem SV-Druck)
== Richtervorbehalt ==
* separate Entscheidung*
*# Unterbringung
*# Zwangsmedikation (nach ext. Gutachten)
== Betreuungsgesetz ==
* Betreuer = "Herr des Verfahrens"
* Arzt nur "Hilfsperson"
* Unterbringung/Fixierung/Zwangsmedikation wird durch Betreuer beim Gericht beantragt (mit ärztlichem Attest)
* persönliche Anhörung des Patienten durch den Richter
* Rechtsgrundlage ab dem Moment, in dem der Antrag ans Gericht geht
* Unterbringungsbeschluss gilt maximal 6 Wochen, dann Erneuerung erforderlich
* Zwangsmedikation:
** nur zur Abwendung eines erheblichen gesundheitlichen Schadens
** Prüfung durch nicht an Behandlung beteiligten Arzt
** explizite Anordnung durch Gericht: Präparat, Dosis, Applikation, Intervall, Hächstdosis, Alternativen
** gilt zunächst für 2 Wochen, auf Antrag bis max. 6 Wochen
* Gutachtenverfahren:
*# Unterbringung
*# Überzeugungsversuch, i.d.R. 3-14d
*# Antrag des Betreuers bei Gericht (konkrete Maßnahme)
*# Gutachtensauftrag an unabhängigen Facharzt
*# Gutachten nach persönlicher Untersuchung:
*#* Diagnose
*#* zu erwartender Schaden ohne Behandlung
*#* zu erwartender Nutzen, Abwägung
*#* Darstellung des Überzeugungsversuchs
*#* Empfehlung zu Präparat, Dosis, etc.
*# Gerichtsentschluss nach Anhörung, mit Name des verantwortlichen Arztes
*# gilt ab mündlicher Verkündung
*# bei geplanter Änderung der Therapie erneute Anordnung durch Gericht erforderlich
* Attestverfahren:
** bei besonderer Dringlichkeit
** ärztliches Attest ausreichend
** maximal 14d, in dieser Zeit Gutachterverfahren
** maximal 6 WOchen
* bei Zwangsmedikation > 12 Wochen externer Gutachter (nicht in derselben Einrichtung)
= PsychKG ==
[[Kategorie:Grundlagen]]
[[Kategorie:Grundlagen]]

Version vom 29. September 2016, 09:33 Uhr

Freiwillige Rechtsgrundlage

  • Pat. geschäftsfähig
  • unterschreibt Freiwilligkeitserklärung
  • alternativ konkludentes Verhalten → erhöhte Dokumentationsanforderung
  • gilt für Unterbringung auf geschlossener Station und Fixierung a.W.d.P. (z.B. bei starkem SV-Druck)

Richtervorbehalt

  • separate Entscheidung*
    1. Unterbringung
    2. Zwangsmedikation (nach ext. Gutachten)

Betreuungsgesetz

  • Betreuer = "Herr des Verfahrens"
  • Arzt nur "Hilfsperson"
  • Unterbringung/Fixierung/Zwangsmedikation wird durch Betreuer beim Gericht beantragt (mit ärztlichem Attest)
  • persönliche Anhörung des Patienten durch den Richter
  • Rechtsgrundlage ab dem Moment, in dem der Antrag ans Gericht geht
  • Unterbringungsbeschluss gilt maximal 6 Wochen, dann Erneuerung erforderlich
  • Zwangsmedikation:
    • nur zur Abwendung eines erheblichen gesundheitlichen Schadens
    • Prüfung durch nicht an Behandlung beteiligten Arzt
    • explizite Anordnung durch Gericht: Präparat, Dosis, Applikation, Intervall, Hächstdosis, Alternativen
    • gilt zunächst für 2 Wochen, auf Antrag bis max. 6 Wochen
  • Gutachtenverfahren:
    1. Unterbringung
    2. Überzeugungsversuch, i.d.R. 3-14d
    3. Antrag des Betreuers bei Gericht (konkrete Maßnahme)
    4. Gutachtensauftrag an unabhängigen Facharzt
    5. Gutachten nach persönlicher Untersuchung:
      • Diagnose
      • zu erwartender Schaden ohne Behandlung
      • zu erwartender Nutzen, Abwägung
      • Darstellung des Überzeugungsversuchs
      • Empfehlung zu Präparat, Dosis, etc.
    6. Gerichtsentschluss nach Anhörung, mit Name des verantwortlichen Arztes
    7. gilt ab mündlicher Verkündung
    8. bei geplanter Änderung der Therapie erneute Anordnung durch Gericht erforderlich
  • Attestverfahren:
    • bei besonderer Dringlichkeit
    • ärztliches Attest ausreichend
    • maximal 14d, in dieser Zeit Gutachterverfahren
    • maximal 6 WOchen
  • bei Zwangsmedikation > 12 Wochen externer Gutachter (nicht in derselben Einrichtung)

PsychKG =