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== Freiwillige Rechtsgrundlage ==
 
* Pat. geschäftsfähig
* unterschreibt Freiwilligkeitserklärung
* alternativ konkludentes Verhalten → erhöhte Dokumentationsanforderung
* gilt für Unterbringung auf geschlossener Station und Fixierung a.W.d.P. (z.B. bei starkem SV-Druck)
 
== Richtervorbehalt ==
 
* separate Entscheidung
*# Unterbringung
*# Zwangsmedikation (nach ext. Gutachten)
 
== Betreuungsgesetz ==
 
* Betreuer = "Herr des Verfahrens"
* Arzt nur "Hilfsperson"
* Unterbringung/Fixierung/Zwangsmedikation wird durch Betreuer beim Gericht beantragt (mit ärztlichem Attest)
* persönliche Anhörung des Patienten durch den Richter
* Rechtsgrundlage ab dem Moment, in dem der Antrag ans Gericht geht
* Unterbringungsbeschluss gilt maximal 6 Wochen, dann Erneuerung erforderlich
* Zwangsmedikation:
** nur zur Abwendung eines erheblichen gesundheitlichen Schadens
** Prüfung durch nicht an Behandlung beteiligten Arzt
** explizite Anordnung durch Gericht: Präparat, Dosis, Applikation, Intervall, Hächstdosis, Alternativen
** gilt zunächst für 2 Wochen, auf Antrag bis max. 6 Wochen
* Gutachtenverfahren:
*# Unterbringung
*# Überzeugungsversuch, i.d.R. 3-14d
*# Antrag des Betreuers bei Gericht (konkrete Maßnahme)
*# Gutachtensauftrag an unabhängigen Facharzt
*# Gutachten nach persönlicher Untersuchung:
*#* Diagnose
*#* zu erwartender Schaden ohne Behandlung
*#* zu erwartender Nutzen, Abwägung
*#* Darstellung des Überzeugungsversuchs
*#* Empfehlung zu Präparat, Dosis, etc.
*# Gerichtsentschluss nach Anhörung, mit Name des verantwortlichen Arztes
*# gilt ab mündlicher Verkündung
*# bei geplanter Änderung der Therapie erneute Anordnung durch Gericht erforderlich
* Attestverfahren:
** bei besonderer Dringlichkeit
** ärztliches Attest ausreichend
** maximal 14d, in dieser Zeit Gutachterverfahren
** maximal 6 WOchen
* bei Zwangsmedikation > 12 Wochen externer Gutachter (nicht in derselben Einrichtung)
 
== PsychKG ==
 
* bei krankheitsbedingter akuter Eigen-/Fremdgefährdung oder Gefährdung "bedeutender Rechtsgüter", also z.B. auch Sachbeschädigung
* regelt Unterbringung und Fixierung
* Zwangsmedikation unter Richter-Vorbehalt, nur bei erheblicher Gefahr für eigene oder Gesundheit anderer, mit dem Ziel der "Wiederherstellung der freien Selbstbestimmung"
* Möglichkeit der Depot-Medikation, um Fixierung/wiederholte Zwangsmedikation zu vermeiden
* Neuerungen:
** Richter-Vorbehalt bei Zwangsmedikation und Fixierung > 24h
** Rechtsschutz des Betroffenen
** Recht auf Handy-Nutzung mit Internet-Zugang
** tägliche Prüfung, Begründung und Dokumentation bei Unterbringung
** Zwangsmedikation darf nur durch ärztliche Leitung/Vertretung angeordnet werden
 
== Rechtfertigender Notstand ==
 
* Abwägung <u>zweier</u> schützenswerter Rechtsgüter (DD Notwehr: nur eines betroffen)
* bei Zwangsmedikation/Fixierung/Unterbringung: Recht auf körperliche Unversehrtheit vs. Recht auf Schutz der Gesundheit
* Verhältnismäßigkeit der Mittel
* vorübergehend, bis andere Rechtsgrundlage (PsychKG, Betreuung) geschaffen
 
== Maßregelvollzug ==
 
* psychiatrische Zwangsmedikation nicht zulässig
[[Kategorie:Rahmenbedingungen]]

Aktuelle Version vom 13. Oktober 2016, 10:01 Uhr

Freiwillige Rechtsgrundlage

  • Pat. geschäftsfähig
  • unterschreibt Freiwilligkeitserklärung
  • alternativ konkludentes Verhalten → erhöhte Dokumentationsanforderung
  • gilt für Unterbringung auf geschlossener Station und Fixierung a.W.d.P. (z.B. bei starkem SV-Druck)

Richtervorbehalt

  • separate Entscheidung
    1. Unterbringung
    2. Zwangsmedikation (nach ext. Gutachten)

Betreuungsgesetz

  • Betreuer = "Herr des Verfahrens"
  • Arzt nur "Hilfsperson"
  • Unterbringung/Fixierung/Zwangsmedikation wird durch Betreuer beim Gericht beantragt (mit ärztlichem Attest)
  • persönliche Anhörung des Patienten durch den Richter
  • Rechtsgrundlage ab dem Moment, in dem der Antrag ans Gericht geht
  • Unterbringungsbeschluss gilt maximal 6 Wochen, dann Erneuerung erforderlich
  • Zwangsmedikation:
    • nur zur Abwendung eines erheblichen gesundheitlichen Schadens
    • Prüfung durch nicht an Behandlung beteiligten Arzt
    • explizite Anordnung durch Gericht: Präparat, Dosis, Applikation, Intervall, Hächstdosis, Alternativen
    • gilt zunächst für 2 Wochen, auf Antrag bis max. 6 Wochen
  • Gutachtenverfahren:
    1. Unterbringung
    2. Überzeugungsversuch, i.d.R. 3-14d
    3. Antrag des Betreuers bei Gericht (konkrete Maßnahme)
    4. Gutachtensauftrag an unabhängigen Facharzt
    5. Gutachten nach persönlicher Untersuchung:
      • Diagnose
      • zu erwartender Schaden ohne Behandlung
      • zu erwartender Nutzen, Abwägung
      • Darstellung des Überzeugungsversuchs
      • Empfehlung zu Präparat, Dosis, etc.
    6. Gerichtsentschluss nach Anhörung, mit Name des verantwortlichen Arztes
    7. gilt ab mündlicher Verkündung
    8. bei geplanter Änderung der Therapie erneute Anordnung durch Gericht erforderlich
  • Attestverfahren:
    • bei besonderer Dringlichkeit
    • ärztliches Attest ausreichend
    • maximal 14d, in dieser Zeit Gutachterverfahren
    • maximal 6 WOchen
  • bei Zwangsmedikation > 12 Wochen externer Gutachter (nicht in derselben Einrichtung)

PsychKG

  • bei krankheitsbedingter akuter Eigen-/Fremdgefährdung oder Gefährdung "bedeutender Rechtsgüter", also z.B. auch Sachbeschädigung
  • regelt Unterbringung und Fixierung
  • Zwangsmedikation unter Richter-Vorbehalt, nur bei erheblicher Gefahr für eigene oder Gesundheit anderer, mit dem Ziel der "Wiederherstellung der freien Selbstbestimmung"
  • Möglichkeit der Depot-Medikation, um Fixierung/wiederholte Zwangsmedikation zu vermeiden
  • Neuerungen:
    • Richter-Vorbehalt bei Zwangsmedikation und Fixierung > 24h
    • Rechtsschutz des Betroffenen
    • Recht auf Handy-Nutzung mit Internet-Zugang
    • tägliche Prüfung, Begründung und Dokumentation bei Unterbringung
    • Zwangsmedikation darf nur durch ärztliche Leitung/Vertretung angeordnet werden

Rechtfertigender Notstand

  • Abwägung zweier schützenswerter Rechtsgüter (DD Notwehr: nur eines betroffen)
  • bei Zwangsmedikation/Fixierung/Unterbringung: Recht auf körperliche Unversehrtheit vs. Recht auf Schutz der Gesundheit
  • Verhältnismäßigkeit der Mittel
  • vorübergehend, bis andere Rechtsgrundlage (PsychKG, Betreuung) geschaffen

Maßregelvollzug

  • psychiatrische Zwangsmedikation nicht zulässig