Rechtsgrundlagen

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Version vom 13. Oktober 2016, 09:01 Uhr von Daniel (Diskussion | Beiträge)
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Freiwillige Rechtsgrundlage

  • Pat. geschäftsfähig
  • unterschreibt Freiwilligkeitserklärung
  • alternativ konkludentes Verhalten → erhöhte Dokumentationsanforderung
  • gilt für Unterbringung auf geschlossener Station und Fixierung a.W.d.P. (z.B. bei starkem SV-Druck)

Richtervorbehalt

  • separate Entscheidung
    1. Unterbringung
    2. Zwangsmedikation (nach ext. Gutachten)

Betreuungsgesetz

  • Betreuer = "Herr des Verfahrens"
  • Arzt nur "Hilfsperson"
  • Unterbringung/Fixierung/Zwangsmedikation wird durch Betreuer beim Gericht beantragt (mit ärztlichem Attest)
  • persönliche Anhörung des Patienten durch den Richter
  • Rechtsgrundlage ab dem Moment, in dem der Antrag ans Gericht geht
  • Unterbringungsbeschluss gilt maximal 6 Wochen, dann Erneuerung erforderlich
  • Zwangsmedikation:
    • nur zur Abwendung eines erheblichen gesundheitlichen Schadens
    • Prüfung durch nicht an Behandlung beteiligten Arzt
    • explizite Anordnung durch Gericht: Präparat, Dosis, Applikation, Intervall, Hächstdosis, Alternativen
    • gilt zunächst für 2 Wochen, auf Antrag bis max. 6 Wochen
  • Gutachtenverfahren:
    1. Unterbringung
    2. Überzeugungsversuch, i.d.R. 3-14d
    3. Antrag des Betreuers bei Gericht (konkrete Maßnahme)
    4. Gutachtensauftrag an unabhängigen Facharzt
    5. Gutachten nach persönlicher Untersuchung:
      • Diagnose
      • zu erwartender Schaden ohne Behandlung
      • zu erwartender Nutzen, Abwägung
      • Darstellung des Überzeugungsversuchs
      • Empfehlung zu Präparat, Dosis, etc.
    6. Gerichtsentschluss nach Anhörung, mit Name des verantwortlichen Arztes
    7. gilt ab mündlicher Verkündung
    8. bei geplanter Änderung der Therapie erneute Anordnung durch Gericht erforderlich
  • Attestverfahren:
    • bei besonderer Dringlichkeit
    • ärztliches Attest ausreichend
    • maximal 14d, in dieser Zeit Gutachterverfahren
    • maximal 6 WOchen
  • bei Zwangsmedikation > 12 Wochen externer Gutachter (nicht in derselben Einrichtung)

PsychKG

  • bei krankheitsbedingter akuter Eigen-/Fremdgefährdung oder Gefährdung "bedeutender Rechtsgüter", also z.B. auch Sachbeschädigung
  • regelt Unterbringung und Fixierung
  • Zwangsmedikation unter Richter-Vorbehalt, nur bei erheblicher Gefahr für eigene oder Gesundheit anderer, mit dem Ziel der "Wiederherstellung der freien Selbstbestimmung"
  • Möglichkeit der Depot-Medikation, um Fixierung/wiederholte Zwangsmedikation zu vermeiden
  • Neuerungen:
    • Richter-Vorbehalt bei Zwangsmedikation und Fixierung > 24h
    • Rechtsschutz des Betroffenen
    • Recht auf Handy-Nutzung mit Internet-Zugang
    • tägliche Prüfung, Begründung und Dokumentation bei Unterbringung
    • Zwangsmedikation darf nur durch ärztliche Leitung/Vertretung angeordnet werden

Rechtfertigender Notstand

  • Abwägung zweier schützenswerter Rechtsgüter (DD Notwehr: nur eines betroffen)
  • bei Zwangsmedikation/Fixierung/Unterbringung: Recht auf körperliche Unversehrtheit vs. Recht auf Schutz der Gesundheit
  • Verhältnismäßigkeit der Mittel
  • vorübergehend, bis andere Rechtsgrundlage (PsychKG, Betreuung) geschaffen

Maßregelvollzug

  • psychiatrische Zwangsmedikation nicht zulässig